Viele Ausnahmen und keine Kontrolle (Ausnahmegenehmigungen)
Ausnahmegenehmigungen - Ausnahmen ohne Regeln und Kontrollen
Das Friseurhandwerk ist in der Liste zulassungspflichtiger Berufe verblieben (Meisterpflicht).
Im Gegenzug mussten nach EU Recht aber Ausnahmegenehmigungen möglich gemacht werden. Das ist wichtig zu wissen.
Grundsätzliches dazu:
Alle Tätigkeiten am Haupthaar, wie Haarschnitt, Welle, Farbe, gehören zum zulassungspflichtigen Handwerk und eine Eintragung in der sogenannten Handwerksrolle (Meisterbrief oder Ausnahmegenehmigung) bei der Handwerkskammer wird erforderlich. Einzig für die Tätigkeit der Rasur ist KEINE Zulassung erforderlich.
Ausnahmegenehmigungen für Teilbereiche
kann JEDER beantragen und nach einer Prüfung anbieten / ausführen. Das betrifft Tätigkeiten wie z.B. den Bartschnitt, Afro-Shops oder Flechtfrisuren. Alle weiteren Tätigkeiten sind untersagt – es sei denn es wird ein Meister eingestellt
Ausnahmegenehmigung durch Gleichwertigkeits Feststellungsverfahren
Menschen aus nicht EU Staaten, die aus ihrem Heimatland eine Tätigkeit im Friseurberuf nachweisen, können dieses Verfahren beantragen und nach Prüfung Teilbereiche anbieten / ausführen.
Teilbereiche: Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Juli 2018 (Aktenzeichen: 3 K 15639/17) dürfen damit nur bestimmte Tätigkeiten wie Bartschnitt usw. ausgeführt werden. Alle weiteren Tätigkeiten sind untersagt – es sei denn es wird ein Meister eingestellt. Ein Meisterlohn ist aber, durch die meist sehr niedrigen Preise, nicht finanzierbar.
Im realen Alltag werben diese Salons ganz offen mit Tätigkeiten, die ihnen untersagt sind, aber trotzdem praktiziert werden. Kontrollen oder Konsequenzen gibt es nicht.
Was nicht erlaubt ist, darf natürlich auch auf keinem Kassenbon erscheinen…und landet unversteuert in der Schwarzgeldkasse.
Salonführung:
Zur Führung eines Friseursalons sind der Meisterbrief / eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Friseure/innen können heute direkt im Anschluss an die bestandene Gesellprüfung einen Meisterkurs besuchen und nach Bestehen einen Salon eröffnen.
Altgesellenregelung
gedacht besonders für ältere Menschen die bereits nachweisbar längere Zeit im Friseurhandwerk tätig waren und denen eine Meisterschule nicht mehr zumutbar ist.
Hier wird, nach vorheriger Prüfung, eine Ausnahmebewilligung möglich.
Ausnahmeregelung als Betriebsleiter
Wer mindestens 5 Jahre in führender Position eines Salons nachweisen kann, darf beantragen. Besonders beliebt bei Filialisten.
Fatal:
Es gibt sogenannte Berater, die sich mit der Gesetzeslage in diesen Bereichen befassen und auskennen. Sie suchen Gesetzeslücken und machen hiermit Geschäfte indem sie „Wege zur Selbstständigkeit – auch ohne Meisterprüfung“ beraten und verkaufen. Der neueste Clou sind „Salons zur Bartgestaltung“.
Es ist eine bedenkliche Tatsache, dass in einigen Städten und Gebieten,
mehr als 50% der Unternehmen NICHT mit Meisterbrief sondern per
Ausnahmegenehmigung betrieben werden.
Wir fordern Kontrollen
- ob der Meisterpflicht in vollem Umfang nachgekommen wird. Derzeit sind nur wenig Zuständigkeiten oder Kontrollmöglichkeiten geklärt.
Lohnzahlungen an den Betriebsleiter aber auch dessen Anwesenheit sind zu überprüfen.
- bei Tätigkeiten im beschränkten Umfang – welche Arbeiten letztlich angeboten und ausgeführt werden.
- Umdenken: Die Möglichkeit, eine Meisterprüfung direkt nach Abschluss der Lehrzeit abzulegen, stammt aus den Jahren hoher Jugendarbeitslosigkeit und ist heute nicht mehr Zielführend.
Sinnvoll wäre eine mindestens 3jährige Gesellenzeit.
- Stop mit Missbrauch! Die Handwerkskammern sind aufgefordert die Tätigkeiten bestimmter Berater zu überprüfen und Verhaltensweisen, die dem Handwerk schaden, zu unterbinden.
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Mehr Informationen
über diese Entwicklung und die Hintergründe finden Sie hier